Aktuelles

Revision des Abstammungsrechts

In einer Medienmitteilung am 17. 12. 2021 hat der Bundesrat informiert, dass er Diskussionsbedarf beim Abstammungsrecht sieht. Der nun vorliegende Bericht der Expertengruppe und derjenige des Bundesrates waren lange erwartet worden.

Worum geht es?

Seit der Revision des Kindesrechts von 1976 haben sich die Familienstrukturen stark verändert. Die Zahl der Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, ist gestiegen, und die Spannweite gelebter Familienformen hat sich erweitert. Sie reicht von alleinerziehenden Elternteilen bis hin zu Patchwork-, Mehrfacheltern oder Regenbogenfamilien. Durch den Einsatz der modernen Fortpflanzungsmedizin im In- und Ausland stellen sich zudem laufend neue Fragen insbesondere im Zusammenhang mit dem in der Verfassung verankerten Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung.

 

Im Fokus stehen nun für den Vorschlag zur Gesetzesrevision sechs IGM-Forderungen:

  • Wir wollen grundsätzlichen Vorrang der genetischen Elternschaften.
  • Wir wollen einen Anspruch auf Kenntnis unserer Nachkommen und unserer Vorfahren (betrifft Verifizierung ohne Beschränkung).
  • Wir wollen die sofortige Elterliche Sorge per Eintritt der rechtlichen Elternschaft (betrifft Gleichstellung).
  • Wir wollen die Abschaffung rechtlicher Elternschaft durch Vermutung / Ehe (betrifft Ehemänner, Ehe-Zweitmütter, Kuckuckskinder).
  • Wir wollen rechtlich geschützte Bezugspersonen.
  • Wir wollen Einträge im Zivilstandsregister ohne Vorbehalte (betrifft Gleichstellung).

 

Kenntnisanspruch als Ausgangslage

Grundsätzliches

Genetische Verwandtschaft soll gegenüber der nicht-genetischen erstrangiges Recht an der Elternschaft beanspruchen können. Hieraus folgt zwingend, dass eine einfache Verifizierung der genetischen Verwandtschaft eine zentrale Bedeutung auf dem Weg zur Rechtsverwirklichung einnehmen muss. Es muss möglich sein, dass ein Mann, ein Kind oder eine Behörde ohne grosse Aufwände zur Wahrheit gelangen kann. Das heutige Recht erschwert solche Erwartungen der Betroffenen. Es nimmt in Kauf, dass Kinder und Väter getäuscht werden, Spannungen in Familien entstehen können und ganze Lebenspläne ins Leere laufen. Oft hört man noch, die Täuschung entspreche Kindeswohl, und die Wahrheit könne den Kindern nicht zugemutet werden. In Tat und Wahrheit gilt wohl eher, je später die Täuschung auffliegt, desto grösser der Vertrauensverlust und umso grösser der Schaden.

 

Gebärt eine Ehefrau ein Kind, wird der Ehemann durch gesetzliche Vermutung automatisch rechtlicher Vater. Was aber, wenn das Kind nicht von ihm gezeugt wurde? Seine Zweifel sind heute sein Problem: Klagt er, so drohen ihm eine eheliche Vertrauenskrise womöglich eine Trennung von seinen Kindern sowie die Scheidung, und die Zweifel verbleiben ihm nach wie vor. Gelingt es, ihn zu täuschen, entstehen Straftatmerkmale des Betruges mit Schadenssummen von mehreren 100'000 Franken.

 

Wieviel Arbeit und Lohn erbringt ein Erwerbstätiger, bis das Kind die Erstausbildung abschliessen kann? Dazu kommen noch die persönlichen Aufwendungen an Betreuung und Erziehung. Diese Bestimmung zum Zahlvater entspricht wohl nicht dem Lebensplan eines durchschnittlichen Mannes. Die Behörden und Gerichte decken diese Missstände, denn: Hauptsache, da zahlt jemand. Bestellt er einen Gentest, wird ihm ein Delikt angelastet. Es verbleibt ihm noch das Rechtsverfahren, wo ihm dann die Zweifel und gleich auch noch das Geld genommen werden. Ob dies beim Gutgläubigen oder dem Geringverdiener als angemessene Lösung ankommt? Umso wichtiger sind den Tatsachen entsprechende Entscheidungsgrundlagen für Sicherheit und Vertrauen.

 

Gute Entscheide entstehen in einem einfachen, dreiteiligen Aufbau:

  • In der ersten Phase gilt es, Informationen zu sammeln.
  • In der zweiten Phase geht es darum, diese zu vergleichen und auszuwerten.
  • Und in der dritten Phase sind so die Voraussetzungen erfüllt, gute Entscheide zu fällen.

 

Wenn aber bereits in der ersten Phase falsche Informationen auftauchen, wie soll dann die dritte Phase qualitativ funktionieren? Der Kenntnisanspruch über die genetische Verwandtschaft ist als Information für gute Entscheidungen unumgänglich und hängt mit vielen Dingen zusammen, die später in einer Familie wichtig sind.

 

Verifizierung der genetischen Verwandtschaft

 

Mit einem einfachen, gerichtlichen Feststellungsverfahren könnten die Betroffenen eine medizinische Verifizierung absolvieren oder allenfalls einvernehmlich auch ohne gerichtliches Verfahren. Zum Antrag berechtigt wären mutmassliche Väter, Keimzellenspender oder betroffene Kinder. Die Aktivlegitimierung würde einzig den Nachweis eines geringen Interesses (Vermutung, Indizien) voraussetzen. Das Verfahren würde dazu dienen, Ungewissheit zu beseitigen und Entscheidungsgrundlagen für eine Vaterschaftsanerkennung oder eine Anfechtungsklage zu bieten. Das Resultat der Verifizierung hat eine jahrzehntelange Bedeutung und strahlt in viele Lebensbereiche und in viele Rechtsgebiete aus. Als Beispiel sei etwa das Erbrecht genannt. Die Klärung dieser Frage hat demnach hohe Bedeutung.

 

Konstitutionen der rechtlichen Elternschaft

Durch «Geburt»

Die Konstitution der rechtlichen Elternschaft entsteht bei der Mutter dadurch, dass sie das Kind gebärt. Dieser Akt hat umgehend die rechtliche Elternschaft und auch die Einsetzung des Sorgerechtes zur Folge. Jedoch gibt es dazu bei den Frauen auch Ausnahmen, also solche, die nicht oder anders zu einer rechtlichen Elternschaft gelangen müssten. Eine Zweitmutter aus der Konstellation «Ehe für alle» würde per «Vertrag» (mit Einwilligung des Samenspenders und der Erstmutter) rechtlicher Elternteil. Eine Leihmutter will von Anfang an keine rechtliche Elternschaft, sie könnte per «Vertrag» die Verantwortung an die nicht-genetischen Eltern übertragen (mehr dazu, siehe Konstitution durch "Vertrag»).

 

Durch «Anerkennung»

Einem Vater stände für die Konstitution seiner rechtlichen Elternschaft die einseitige schriftliche Anerkennung zu. Es ständen zwei Varianten offen. Er könnte eine genetische Verifizierung verlangen und davon bestärkt seine Anerkennung abgeben oder nicht. Wäre er sich der Sache sicher, dann könnte er auch ohne den Laborbefund die Anerkennung abgeben. Ein verifizierter Nachweis sollte zusätzlich im Zivilstandsregister vermerkt werden, was in Folge die Anfechtungsklagen anderer ausschliessen könnte. Gingen mehrere nicht verifizierte Anerkennungen ein, würde auf das Verfahren «Urteil von Amtes wegen» verwiesen. Auch der Ehemann müsste aktiv werden und sich mit der Angelegenheit auseinandersetzen. Passivität würde ihm nicht mehr zum Verhängnis. Rechtlicher Elternteil aus «Vermutung» zu sein wäre neu hinfällig. Entzöge sich jemand mit oder ohne Wissen der Vaterschaft, träte die Erforschung des Sachverhaltes von Amtes wegen ein (siehe Konstitution «Urteil von Amtes wegen»). Vor der Einführung des gemeinsamen Sorgerechtes 2014 war diese Praxis üblich, danach hat sie der Bundesrat gestrichen. Da der Kenntnisanspruch des Kindes dem Völkerrecht entspringt, wäre diese verloren gegangene Praxis wieder auszuüben.

 

Durch «Vertrag»

Hiermit könnte den neuen Familienformen und deren Eigenheiten genau entsprochen werden. Mögliche Vertragsparteien wären:

  • Abtretende, genetische Elternteile wie Samenspender und Leihmutter (Anonymität ausgeschlossen)
  • Nicht-genetischer Elternteil (würde mit dem Vertrag zum rechtlichen Elternteil konstituiert)
  • Bleibender genetischer und rechtlicher Elternteil (Erstmutter)
  • Auch allfällige vorgesehene Dritt- oder Mehrfacheltern – was es in den USA schon gibt – können durch «Vertrag » von Elternrechten und -pflichten voll oder teilweise entbunden oder solidarisch verpflichtet werden.

 

Das Gesetz würde die Anforderungen an solche Vereinbarungen regeln. Ein Vertrag würde Gültigkeit mit einer amtlichen Genehmigung erlangen, womit die Wahrung der Kindesinteressen geprüft und allenfalls Regelungen angepasst würden. Optimal wäre, wenn das Verfahren und die Kriterien mit dem der «Adoption » harmonisiert oder sogar vereinheitlicht werden könnten. Denn beide Wege sind letztlich Verträge von abtretenden und zukünftigen rechtlichen Eltern. In der Revision wäre ansonsten zu überlegen, ob zwischen den Konstitutionen «Vertrag » und «Adoption» Diskriminierungen vorlägen oder nicht. Das wäre zu vermeiden.

 

Durch «Adoption»

Die bestehenden Rechtsgrundlagen zur Adoption würde die IGM Schweiz unter dem Vorbehalt der Vereinheitlichung zur Konstitution «Vertrag» beibehalten.

 

Durch «Urteil auf Antrag»

Im Wesentlichen müsste dieses Verfahren genetischen Vätern oder auf Vertrag basierenden Ansprüchen zum Recht verhelfen. Findet ein solches Verfahren statt, so bedeutet das nicht, dass ein sozialer Vater hinfällig würde. Am Wohnort des Kindes würden sich die Bedingungen wohl nicht ändern. Das Kind bekäme den Zugang «zu seinen Genen» und zu einer weiteren wichtigen Bezugsperson, nämlich zu seinem genetischen und rechtlichen Vater. Was soll daran nicht kindswohlgerecht sein? Je mehr Bezugspersonen ein Kind begleiten, desto grösser die Chancen von Vorbild, Halt und Beziehung.

 

Durch «Urteil von Amtes wegen»

Ein Kind hat gemäss UN-Kinderrechtskonvention soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden. Die Schweiz hat sich zu deren Verwirklichung verpflichtet. Alsdann keine rechtliche Vaterschaft konstituiert würde, sollte eine Erforschung der genetischen Herkunft des Kindes von Amtes wegen verfolgen. Selbstverständlich müssen die Massnahmen verhältnismässig sein.

 

Konstitution einer rechtlich geschützten Bezugsperson

Zum Zwecke des Kindeswohles sollte das revidierte Gesetz die Bezugspersonen von Kindern besser schützen. Jedoch scheut die heutige Gerichtspraxis diese Forderung. Den Gerichten und Behörden genügen eine Aussage einer Mutter, dass sie die Grosseltern oder den Vater der Kinder nicht in ihrem Leben haben will, und alsdann bricht die Hälfte aller Verwandten weg. Wird der Vater abgeschnitten, sind mit ihm alle Verwandten ersten und zweiten Grades ebenso zu Fremden bestimmt. Das Kind wird isoliert. Das geschieht zu Tausenden in unserem Land. Der Art. 274a ZGB 14 über den persönlichen Verkehr von Dritten erwies sich als Makulatur und belastet das ZGB mit Text ohne Recht. Genau gleich das Besuchsrecht des Vaters: Wirksame Interventionsmodelle der Judikative fehlen und Vollstreckung der Exekutive wird verweigert. Die IGM Schweiz ist hingegen der Meinung, dass Beziehungen zu Verwandten oder auch weiteren Bezugspersonen wichtige Booster in der Entwicklung eines Kindes darstellen. Gerade entfremdende Mütter vertreten ihre «Wahrheit» als die einzig richtige, und sie distanzieren anders-denkende und fühlende Menschen, angefangen vom Vater bis konkludent zu den Grosseltern, Onkeln und Tanten. Das hat eben nichts mit Kindeswohl zu tun, hinter dem sich die Behörden und Gerichte gerne verstecken. Meinungsvielfalt und das Stehenlassen von anderen Meinungen sind das Material, das ein Kind zur Sozialkompetenz bringt. Aus diesem Grunde besteht beim Gesetzgeber grosser Handlungsbedarf. Der Vorschlag wäre daher, neben den rechtlichen Eltern weiteren Menschen entsprechende Rechte und eventuell auch Pflichten anzubieten. Mögliche Personen wären die Grosseltern, Göttis, soziale Eltern, Pflegeeltern mit einem längeren Bezug zum Kinde oder weitere. Die Konstitution wäre ähnlich einer rechtlichen Elternschaft mit mindestens einem zwingenden Mitspracherecht oder gar einem «kleinen» Sorgerecht, wobei die Alleinerziehende kein Veto mit Verweigerung erwirken können sollte. Wäre das Kind in eine Lesben-Ehe geboren, wäre zu überlegen, ob dem Kinde nicht eine männliche, rechtlich geschützte Bezugsperson zugewiesen werden sollte. Alleinerziehung darf nicht mehr erstes Ziel des staatlichen Einwirkens sein.

 

Zivilstandsregister

Eintrag der genetischen Verifizierung

Das Zivilstandsregister würde neu auch die positiven Resultate aus den Feststellungsverfahren, resp. aus den DNA-Verifizierungen vermerken. Es würde der genetische Vater eingetragen. Der genetische und der rechtliche Vater könnten unterschiedliche Personen sein, das würde so abgebildet. Wäre es ein und dieselbe Person, so würde die Eintretensvoraussetzung der Gerichte im Falle von Klagen (Vaterschaft, Anfechtung/Aberkennung) entfallen. Ausserdem blieben die Daten sicher und einfach zugänglich, falls das Kind später Informationsbedürfnisse anmelden würde.

 

Vaterschaft wird formalrechtlich unabhängig von Mutterschaft

Ein Vater kann heute nur Vater des Kindes sein, wenn das Kind bereits eine Mutter hat (eine Mutter ohne Vater ist hingegen kein Problem). Nach Art. 15 Abs. 2 ZStV ist die Beurkundung eines Zivilstandsereignisses nur möglich, wenn alle aktuellen Daten der betroffenen Personen im Personenstandsregister abrufbar sind. Demnach wird eine Vaterschaft z.B. dann nicht ins Register eingetragen, wenn die Geburtsurkunde der Mutterfehlt, und es entsteht keine rechtliche Vaterschaft. Eine Ausnahme ist nur unter restriktiven Bedingungen möglich (vgl. Art. 15a Abs. 4 ZStV). Die Mutter wird hingegen auch dann rechtliche Mutter, wenn ihre eigenen Dokumente fehlen. Ebenso kann eine rechtliche Vaterschaft nur dann entstehen, wenn das Kind bereits eine rechtliche Mutter hat (Art. 11 Abs. 1 ZStV). Die Mutterschaft entsteht hingegen auch dann, wenn der Vater nicht bekannt ist. Hier sollte eine Lösung ohne solche Abhängigkeiten gefunden werden. Konstitutionen sollen nicht nur Gleichbehandlung unabhängig voneinander funktionieren. Im Namen der IGM Schweiz und ihrer Mitglieder werden unsere Politiker um Kenntnisnahme der IGM-Erfahrungen aus der Praxis gebeten und die Schaffung einer entsprechenden revidierten Gesetzgebung verlangt.

Für mehr Informationen zur Revision des Abstammungsrechts wird an die Mitglieder des IGM Vorstandes verwiesen.

 

FALL 1 | IGM-BERATUNGSPRAXIS

Genetischer Vater darf nicht rechtlicher Vater sein

 

Ein Vater hatte sein Kind eben durch eine Trennung «verloren» (Ende Konkubinat und gleich noch die superprovisorische Verfügung eines Annäherungsverbotes vom Gericht). Der Vater hatte zwei Jahre mit dem Kind im gleichen Haushalt gelebt und war eine enge und wichtige Bezugsperson zum Sohn geworden. Der noch grössere Haken an der Sache war aber, dass die Mutter die ganze gemeinsame Zeit mit einem anderen Mann verheiratet war. Der Ehemann lebte im fernen Ausland in einfachen Verhältnissen. Offensichtlich wusste der Ehemann von der Geburt dieses Kindes. Da er mittellos war, dachte auch niemand an Unterhaltsforderungen. Die aus Vermutung entstandene rechtliche Elternschaft kümmerte ihn nicht. Eine unbezahlbare Aberkennungsklage in einem fremden Land würde nichts in seinem Leben ändern oder verbessern, Kuckuckskind hin oder her.

Der IGM-Ratsuchende, der genetische Vater, ist damit nicht glücklich. Schliesslich ist das Kind von ihm, und er möchte sein Recht auf Umgang mit seinem Kind umgehend und schnell wieder wahrnehmen, bevor eine Entfremdung eintreten kann. Interessiert uns nicht, sagt die KESB und erhebt die gesetzliche Vermutung, resp. den Bock zum Gärtner: «Art. 255 ZGB: Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.» Klageberechtigt sind einzig der gesetzliche Vater und das Kind (hier Kleinkind). Der unbestrittene und genetische Vater hat hier gar keine Rechte. Es gilt einmal mehr, dass die Diskriminierung in der Elternschaft gegen Väter vortrefflich funktioniert; eine Mutter müsste das nie erdulden. Die Frage an den Ratsuchenden: Vielleicht kann man die Vaterschaft erkaufen? … wirklich eine beschämende Idee.

Nun, die Lösung ging dann tatsächlich nicht ohne Geld. Die Mutter stimmte einem Besuchsrecht zu, im Gegenzug zahlte er einen Barunterhalt (natürlich ohne gesetzliche Kinderzulagen!). Aber mit dem Schweizer ZGB hatte dies gar überhaupt nichts zu tun, dieses stammt halt aus vergangenen Zeiten.

Fazit: Gesetzliche Vermutungen können eher sittenwidrig als nützlich sein. Und nebenbei: Einem genetischen Vater das Umgangsrecht zu verwehren, entspricht nach Auffassung der IGM einer Menschenrechtsverletzung.

 

FALL 2 | BUNDESGERICHTSPRAXIS

Nicht-genetischer Vater muss rechtlicher Vater bleiben

Dieser Fall war Thema beim Schweizerischen Bundesgericht. Wiederum wirkte die gesetzliche Vermutung, dass Ehe automatisch die rechtliche Vaterschaft begründet. Das Kind wurde bei der Scheidung der Mutter zugesprochen. Deswegen wurde der Vater auch zur monatlichen Zahlung von CHF 1'600 bis zum Ende der Erstausbildung verpflichtet. Nach der Scheidung informierte ihn die Ex per E-Mail zynisch über sein Kuckuckskind – aber ohne ihn aus seiner Zahlungspflicht zu entlassen. Nun, was offeriert hier unser ZGB? Natürlich die Anfechtungsklage. Zu berücksichtigen ist, dass eine fünfjährige Verwirkungsfrist einzuhalten ist, und wenn diese verwirkt wurde (was hier vorlag), wichtige entschuldbare Gründe für die Wiederherstellung der Klagefrist vorliegen müssen. Als Grund brachte der Vater vor, dass er eben über die erforderlichen Grundlagen zur Klage nicht früher verfügte. Dieser Grund lässt sich exakt auf die Gesetzesgrundlage subsummieren. Das Bundesgericht spielte dann aber Gesetzgeber und begründete seine Abweisung damit, dass der Kläger nicht schnell genug geklagt hätte. Man muss jetzt noch wissen, dass zwischen seiner Kenntnisnahme und der Klagehängigkeit nur vier Monate vergingen. Von Schnellschuss steht aber nichts im Gesetz, selbst Gerichtsprozesse beanspruchen durchschnittlich für die Herstellung von Gegendarstellungen einen ähnlichen Zeitrahmen. Der nicht-leibliche Vater blieb weiterhin Bancomat. Die Mutter kam ungeschoren davon; strafrechtlich erkennt man Merkmale des Betruges (Art. 146 StGB). Hatte sie doch arglistig eine Lügenkonstruktion errichtet, fehlende Überprüfungsmöglichkeit ausgenutzt und via Scheidungsgesetz eine Vermögensdisposition hin zur unrechtsmässigen Bereicherung erreicht. Und noch zum Motiv … es muss ja keiner erzählen, dass ein Kind 1'600 CHF (plus 200 CHF Kinderzulagen) für einen Barunterhalt benötigt oder, dass dann Überschüsse ins Kindesvermögen gelangt wären. Für den «Vater» war diese Ehe auf jeden Fall auch lebensprägend – und zwar auf traumatische Weise.

Fazit: Die Schweiz braucht das vereinfachte Feststellungsverfahren zur Verifikation von Verwandtschaft; gesetzliche Vermutungen sind eher sittenwidrig als nützlich. Und nebenbei: Längere Fristen für gutgläubige Irregeführte könnten auch nicht schaden.

 

FALL 3 | IGM-BERATUNGSPRAXIS

Genetischer Vater beim Erhalt des Sorgerechts behindert

Nicht selten besuchen junge ledige Väter einen IGM-Treff und staunen, was Anwesende berichten. Man kann ihnen die Überraschung im Gesicht ablesen. Sie hatten die Erwartung, sie wären mit ihren Problemen alleine und gelangen nun zur Erkenntnis, dass Väter systematisch zum Zahlen vorgesehen sind und zu nichts weiter. Beim zweiten Hinschauen keimt auch in ihnen die Vermutung auf, dass unsere Gesetze nicht der gerechten Sache dienen. Die systematische Behinderung der Väter im Umgang mit ihren Kindern liegt darin, dass sie schon bei der Vaterschaftsanerkennung kein Sorgerecht von Gesetzes wegen erhalten. Stattdessen gilt: Solange der Unterhaltsvertrag nicht unterschrieben ist, »reden wir gar nicht darüber». Nach meinen Beobachtungen werden die überhöhten Unterhaltsverträge mit falschen Berechnungen erstellt und den Vätern aufgedrängt. Liegt der Unterhaltsvertrag dann unterschrieben vor, steht darin aber nichts von einem Sorgerecht und von einem Besuchsrecht. Behörden und viele Mütter interessiert das gar nicht. Dem Vater muss ich dann erklären, dass er dies hätte beantragen müssen. Sobald ein lediger Vater auftritt, gilt er als verdächtig und dem Kindeswohl abträglich. Solche Väter werden keine engen Verbindungen mit ihren Kindern aufbauen können, weil sie sich auf kein Sorgerecht berufen können, weil sie keine Unterstützung beim Besuchsrecht erhalten, weil sie keine alternierende Betreuung verlangen können (wie denn, wenn er das Kind nur eine Stunde pro Monat in Anwesenheit der Mutter sehen kann?) und weil das Sorgerecht als letzter Akt und Jahre verspätet auf einem Papier erscheint. Anders hingegen die Mutter, sie erhält ihr Sorgerecht per Geburt und bestimmt dann selbstständig, dass der Vater keine wichtige Rolle im Leben des Kindes einnehmen soll. Und was machen die Behörden? Sie unterstützen die Scheinheiligkeit um das Kindeswohl und verzögern das Recht, bis Sinn und Zweck entfallen ist. 

Fazit: Wenn der Mutter ab Geburt das Sorgerecht von Gesetzes wegen zugesprochen wird, dann muss es auch beim Vater bei seiner Konstituierung der rechtlichen Elternschaft durch «Anerkennung» in gleicher Weise so sein.

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