Zitate aus den Medien
In der Berner Zeitung vom 2. Mai 2022 wird die SVP-Nationalrätin Therese Schläpfer beispielsweise folgendermassen zitiert: «Der eingeschlagene Weg schwächt die Ehe und die Familie. Ich befürchte, dass künftig weniger geheiratet wird und auch weniger Kinder gezeugt werden.»
Ziemlich starker Tubak also. Anhand der krassen Aussage scheint es, wie wenn das Bundesgericht offenbar etwas abgrundtief Böses getan hat. Und da ist für die Jünger des klassischen Rollenbilds auch etwas dran: Es hat einen Eingriff in die Allmacht des Matriarchats im Bereich der Familie stattgefunden. Anders scheint nicht erklärbar zu sein, wie das Bundesgericht mit einem Federstrich eine derartige Verminderung der Schweizer Geburtenquote zustande gebracht haben könnte.
Auch die Familienanwältin Stefanie Althaus wird in einem Artikel der Neuen Zürcher Zeitung vom 17. Mai 2022 zitiert: «Das Bundesgericht regelt Scheidungen unter der Prämisse, dass die Rollen beider Ehepartner zu Hause und im Job gleich verteilt sind. Das geht aber an der Lebensrealität unserer Gesellschaft komplett vorbei. Es herrscht eine grosse Unsicherheit – bei Paaren und bei uns Anwälten.»
Uns als Justiz-geschädigte IGM-ler überkommt nun selbstverständlich ein starkes, warmes Gefühl von Mitleid mit Rechtsanwältin Althaus ob ihrer Unsicherheit bei ihren zukünftigen Scheidungsprozessen. – Die Arme, was muss sie in Zukunft nur leiden!
Auch der Zeitungsartikel «Die Ehe – Auslaufmodell für Romantiker» von Katharina Fontana aus der Neuen Zürcher Zeitung vom 27. Mai 2022 macht natürlich neugierig. Gemäss dem Titel dieses Artikels muss im Bundesgericht irgendetwas geschehen sein, was die Institution Ehe bis ins Mark erschüttert hat. Die Begründung wird im Artikel auch gleich geliefert, Zitat: «Das Bundesgericht hat den Schalter umgelegt und den Anspruch der Frauen, auch der Mütter, auf nachehelichen Unterhalt schmerzhaft eingeschränkt. Grundsätzlich gilt nun, dass eine Frau nach der Scheidung eine Arbeit aufnehmen und sich ihren Unterhalt selber verdienen soll. Dabei wird ihr, unabhängig vom ehelichen Standard, den sie gewohnt war, fast jede Tätigkeit zugemutet, auch schlecht entlöhnte. Aus der gutgestellten Arztgattin kann also im Scheidungsfall eine Pflegehilfe werden, die nebenbei noch Zeitungen austrägt.»
Aha, da haben wir es also: Auch den Frauen soll nach einer Scheidung fast jede Tätigkeit, auch schlecht entlöhnte, zugemutet werden, nicht nur wie bisher ausschliesslich den Männern! Bei den Frauen allerdings erst nach der Scheidung, während das bei den Männern ja so ziemlich generell der Fall ist.
Das wird vielleicht tatsächlich für gewisse Frauen ein Grund sein, nicht mehr zu heiraten und keine Kinder mehr zu bekommen. Und wenn tatsächlich der nacheheliche Unterhalt für solche Frauen bisher der Grund für eine Eheschliessung gewesen sein soll, dann wundert es einen auch nicht, dass die Schweiz bisher schon eine tiefe Geburtenquote hatte!
Sogar wenn der Schreibende eine Frau wäre, so würde er ersticken in diesem unerträglichen Klammergriff der Umsorgungskultur und der haarsträubenden, durch nichts gerechtfertigten Anspruchshaltungen. Aus all den oben genannten Zitaten spricht eine unglaubliche Prinzessinnenhaltung, die mit dem Geist von Artikel 8 der Schweizerischen Bundesverfassung nichts, aber auch gar nichts zu tun hat.
Zur Sache:
Dass durch eine Eheschliessung die eheliche Solidarität eine legitime Anspruchshaltung darstellt, ist in sich konsistent. Genauso konsistent ist aber auch, dass diese Solidarität mit dem Ende der Ehe auch endet. Die von Juristen und Politikern erfundene «nacheheliche Solidarität» ist nichts anderes als Wortmüll, um den Staat vor Ausgaben zu schützen.
Diese Haltung des Staates, sich wo immer möglich vor Ausgaben zu drücken, indem der Vater zur Kasse gebeten wird, ist auch schön ersichtlich im folgenden Zitat aus dem Vortrag «Kindesunterhalt – Streiflichter aus der Sicht eines Richters» des Luzerner Oberrichters Bruno Roelli aus dem Jahre 2010:
«Erhält derjenige Elternteil, der die Obhut über die Kinder ausübt, wirtschaftliche Sozialhilfe, ist notfalls auch gegen dessen Willen beim Pflichtigen zu prüfen, ob und in welcher Höhe Unterhalt gesprochen werden kann. Es geht nicht an, dass zu Lasten der Allgemeinheit, d.h. höherer Sozialhilfe, auf Unterhalt verzichtet wird oder bloss geringe Leistungen beansprucht werden. Das Gericht ist überdies prozessual an übereinstimmende Anträge der Eltern im Kindesunterhalt nicht gebunden (…). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass öffentlich-rechtliche Stipendien subsidiär sind.»
Herr Roelli würde sich also am liebsten sogar auch noch vor Stipendienzahlungen drücken, wenn sie irgendeinem ahnungslosen Vater aufgebrummt werden könnten. Erstaunlich ist, dass sich solche Leute nicht einmal schämen über das, was sie in aller Öffentlichkeit von sich geben. Wirklich erbärmlich.
Was ist wirklich geschehen?
Würde das stimmen, was die Medien gemäss den oben aufgeführten Zitaten schreiben, so würde die IGM mit Sicherheit bereits etwas davon gemerkt haben. Es würde bedeuten, dass nach einer Scheidung Männer und Frauen in gleicher Weise für sich selbst verantwortlich wären und dass beide sich gleichermassen um die Betreuung allfälliger Kinder kümmern müssten. Wir könnten die IGM also ziemlich schnell mal auflösen, überspitzt formuliert. Haben wir etwa verschlafen, dass urplötzlich Friede, Freude und Eierkuchen über den Erdball oder mindestens über unser Schweizer Ländli herrschen? Eingeweihte ahnen es schon: Sicherlich nicht!
So betrachten wir doch mal, was das Bundesgericht mit seinem Entscheid 5A_568/2021 vom 25. März 2022 getan hat, dass die Vertreter des Matriarchats im Familienbereich wie von der Tarantel gestochen aufgefahren sind. Bei diesem Entscheid ging es um die folgende Sache:
- Vater Jahrgang 1948, Mutter Jahrgang 1968; Heirat 2009
- Geburt der gemeinsamen Tochter 2011
- Aufhebung des gemeinsamen Haushalts im Juni 2012; Trennung ab Oktober 2012
- Scheidungsklage des Vaters am 4. Juli 2014
- Scheidung durch (einen anderen) Bundesgerichtsentscheid am 14. Mai 2018; allerdings ohne Regelung der Nebenfolgen (= ohne Regelung der finanziellen Angelegenheiten und der Kinderbelange also), deren Regelung in zwei separate Verfahren ans Bezirksgericht Zürich zurückverwiesen wurde
Mit Teilurteil vom 4. Juni 2021 entschied das Bezirksgericht Zürich betreffend nachehelichem Unterhalt, dass der Vater ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. August 2024 monatlich CHF 11'910 zu bezahlen habe sowie vom 1. September 2024 bis zum 31. Oktober monatlich «nur noch» CHF 10'350. Hinzu kamen zusätzlich noch monatlich CHF 4'800 für Wohnkosten plus monatlich CHF 350 für die Hausratsversicherung, zahlbar ab dem Auszug der Mutter aus der gemeinsamen Wohnung bis längstens Oktober 2027.
Mal abgesehen von diesen unverschämten Beträgen, die von einem Rentner bezahlt werden müssen: Der Unterhaltsschuldner ist Jahrgang 1948 und würde im Jahr 2027 somit bereits 79-jährig sein. Er war nur drei Jahre lang verheiratet, ist aber bereits seit zehn Jahren (= mehr als das Dreifache also!) in Gerichtsverfahren involviert, die seine Trennung und Scheidung betreffen. Eine Zumutung!
Am 14. Juli 2021 kam das Zürcher Obergericht ihm wenigstens so weit entgegen, dass seine Unterhaltspflicht nicht schon zum Zeitpunkt der Scheidung (= 2018) sondern erst zum Zeitpunkt des Teilurteils vom 4. Juni 2021 festgelegt wurde. Auch gegen diesen Entscheid legte der Vater wieder Beschwerde beim Bundesgericht ein; sehr nachvollziehbar bei einer totalen, monatlichen Unterhaltsverpflichtung von ca. CHF 17'000!
Bemerkenswert: Unter den involvierten «Rechtsgelehrten» der Zürcher Gerichte scheint eine ausgesprochene Blindheit betreffend Gerechtigkeit und Vaterrechten zu herrschen, und auch gesunder Menschenverstand scheint in diesen Kreisen ganz einfach nicht vorhanden zu sein, wenn man diese monatlichen Beträge betrachtet. Solche Fehlurteile können nur so sowie durch eine generell bedingungslose Mission der Zürcher Gerichte zugunsten des Matriarchats in Familienbelangen erklärt werden. Man muss es gleich nochmals, bereits zum zweiten Mal in diesem Artikel, sagen: Wirklich erbärmlich.
Diese Fehlurteile wurden nun vom Bundesgericht im Entscheid 5A_568/2021 vom 25. März 2022 korrigiert. Da die Mutter ihre seit langem ausgeübte, erfolgreiche Tätigkeit als selbstständige Unternehmerin in ihrem Beratungsunternehmen sogar während des Mutterschaftsurlaubs weitergeführt hatte (!) und erst mit Beginn des Eheschutzverfahren eingestellt hatte (!) und da die Ehe diesbezüglich nicht lebensprägend gewirkt habe, wurden die entsprechenden Entscheide der Zürcher Gerichte durch das Bundesgericht aufgehoben, und die Sache wurde zu neuer Entscheidung ans Zürcher Obergericht zurückgewiesen. – Auf zur nächsten Runde also …! Die Anwälte werden sich wieder freuen.
Weshalb also der ganze Rummel?
Wenn man die ganze Sache nüchtern betrachtet, ist also Folgendes geschehen:
- Eine erfolgreiche, lange Jahre selbstständige Unternehmerin war drei Jahre verheiratet und hat während der Ehe eine Tochter bekommen.
- Während der Phase der Mutterschaftsversicherung arbeitete sie weiter und beendete ihre berufliche Aktivität erst mit dem Beginn des Eheschutzes / der Trennung der Ehe.
- Die Urteile der Zürcher Gerichte, die dem Vater, einem Rentner mit Jahrgang 1948, monatliche Unterhaltszahlungen von ca. CHF 17'000 aufbrummten, wurden vom Bundesgericht aufgehoben, weil in diesem Fall die Ehe – trotz des Kindes – für die Mutter nicht lebensprägend gewesen ist.
Für Leute mit gesundem Menschenverstand hat das Bundesgericht also nur absolute Fehlurteile der Zürcher Gerichte aufgehoben. Dennoch wird der Rentner auch die weiteren Jahre mit Gerichtsverfahren und -kosten verbringen müssen, und es stellt sich in diesem Land offenbar kaum jemand die Frage, wie er mit seinem Gram umgeht und ob das diesen alten Mann nicht bald mal ins Grab bringen wird.
Trotzdem führte dieser Bundesgerichtsentscheid in den Schweizer Medien zu einem grossen Aufschrei der Empörung und zu einem grossen Gejammer im linken, strukturkonservativen, feministischen Lager.
Zitat der Soziologin und Genderforscherin Franziska Schutzbach auf Twitter: «Die Schweiz fördert durch das Fehlen von erschwinglicher Kinderbetreuung, fehlender Elternzeit, fehlender Lohngleichheit, konservativen Mutterideologien usw. ein Hausfrauenmodell, straft aber dann genau diese Hausfrauen ab. Es ist zum Heulen.» Wenn es nach Frau Schutzbach ginge, wäre also diese Ehe als lebensprägend eingestuft worden, der Rentner hätte ca. CHF 17'000 monatlich zahlen müssen, egal ob er dabei draufgeht, und die Frauen in der Schweiz wären weiterhin fürs Hausfrauenmodell motiviert geblieben. Das ist Strukturkonservativismus, wie er im linken, feministischen Lager immer wieder sichtbar wird: Einbetonierung der bisherigen Missstände und Ankettung der Hausfrau an den Kochherd. Man kommt sich vor, als sei man im falschen Film.
Aber auch im rechten, politischen Spektrum ist es nicht viel besser: Der Rekordhalter bei den Absenzen im Nationalrat, SVP-Nationalrat Roger Köppel, ist der Meinung, dass die Frauen die Verantwortung für die kommenden Generationen tragen und dass das Wohl unserer Zivilisation von der Qualität der Mütter abhängt. Väter scheinen in Köppels matriarchalischem Parallel-Universum keine Rolle in der Familie zu spielen. Statt zum dritten Mal in diesem Artikel «Wirklich erbärmlich» zu sagen, sagen wir in Köppels Fall zur Abwechslung mal: Ausserordentlich einfältig und weitaus überdurchschnittlich unwissend und unverständig.
Die Tatsache, dass die Protagonisten des Matriarchats in der Familie nach diesem Bundesgerichtsentscheid wie von der Tarantel gestochen aufgesprungen sind, zeigt, wie wichtig dieser gewesen ist. Er hat eines der in keinem Gesetzestext der Schweiz festgehaltenen Grundprinzipien umgestossen: «Wenn du eine verheiratete Frau mit Kind bist, musst du lebenslänglich nicht mehr arbeiten, kannst dir nötigenfalls einen neuen Lover beschaffen, und dein Alter bezahlt trotzdem weiterhin den ganzen Zirkus. Gleichzeitig bist du ihm keinen Beistand mehr schuldig, d.h. deine Pflichten sind weggefallen, seine sind geblieben, du bist besser dran als in einer Ehe.» Dafür ist dem Bundesgericht zu gratulieren. Es ist bedauerlich und spricht Bände für das kulturelle Umfeld in unserem Land, dass sein Entscheid trotz der Krassheit der Zürcher Fehlurteile und trotz der Selbstverständlichkeit der notwendigen Korrektur dennoch als mutig bezeichnet werden muss.
Aufgrund der ausserordentlichen Verhältnisse dieses Ehepaars bleibt aber leider abzuwarten, was für eine Breitenwirkung dieser Entscheid des Bundesgerichts in Zukunft bei «normalen» Ehepaaren entfalten wird, bei denen es nicht um monatliche Unterhaltszahlungen von ca. CHF 17'000 geht.
Bleiben wir also weiterhin dran.
Weitere Überlegungen
Drehen wir als eine «geistige Turnübung» den Spiess doch mal um: Wie gross ist die Wahrscheinlichkeit, dass der nicht mehr erwerbstätige Rentner seine Tochter betreut und von seiner Ex-Frau ca. CHF 17'000 Franken Unterhalt bekommt? Richtig: Sie ist Null. Warum? Die Gerichte unterhalb des Bundesgerichts (und solche Leute wie Roger Köppel) unterstellen der Frau durch den Vorgang der Geburt eine auf wundersame Weise eintretende Arbeitsunfähigkeit.
Ins selbe Kapitel gehört die Tatsache, dass Väter nach einer Trennung betreffend Kinderbetreuung jeweils vor Gericht detaillierte Betreuungskonzepte vorlegen müssen. Bei Müttern wird ihre Erziehungsfähigkeit jeweils auf wundersame Weise als selbstverständlich angenommen. Dies führt oft zu scheinbaren Betreuungsanteilen der Mütter von über 50 Prozent (Drittbetreuung hin oder her), was für die Väter die entsprechenden Folgen beim Betreuungsunterhalt hat.
Üblicherweise wird der Versuch eines Vaters, seine Arbeitszeit zugunsten der Kinderbetreuung zu reduzieren sofort als böswilliger Versuch gewertet, sich vor dem Zahlen drücken zu wollen. Bei Müttern wird dasselbe Verhalten selbstverständlich als vorbildliche Erfüllung der Mutterpflichten gewertet.
Wo es nur geht, legen die Gerichte als Wohnort der Kinder den Wohnort der Mutter fest, womit diese sogar bei einer alternierenden Obhut von 50:50 bei den Steuern in den Genuss des Familientarifs kommt, während der gleich viel Kinderbetreuung leistende Vater in den Alleinstehendentarif kommt und für dasselbe steuerbare Einkommen somit ca. 50 Prozent mehr Steuern zahlen muss.
All diese Missstände gegen die Väter – und es gibt noch viele mehr in der Schweiz – sind ganz einfach ein Skandal – der wahre Skandal. Gehen wir weiterhin dagegen an.
Voraussetzungen zum nachehelichen Unterhalt.
Mit Lebensprägung meint man, wenn eine Ehe mindestens 5 bis 10 Jahre dauerte oder wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Ansonsten gelten die vorehelichen und nicht die ehelichen Lebensstandards. Nur mit der Erfüllung dieser Voraussetzung wird der nacheheliche Unterhalt bei einer Scheidung zum Thema.
Lange galt die gerichtliche Vermutung, dass einer Geschiedenen mit einem Alter ab 45 Jahren kein Einstieg ins Erwerbsleben gelingen würde. Beweisen musste die Frau dies nicht, dafür gab es ja die gerichtliche Vermutung als Massstab aller Dinge. Dies hat sich mittlerweile geändert. Heute muss die Frau, die behauptet, sie könne alters- oder gesundheitsbedingt keinem Erwerb nachgehen, dies beweisen. Dies tut sie, indem sie die versendeten Bewerbungen und deren Absagen vorbringt. Sie muss also aktiv werden, was vielen verwöhnten Frauen schon zum Verhängnis wird. Eigenversorgungspflicht meint eben, man muss etwas tun. Nur Frausein reicht nicht mehr als Rechtfertigung zum Gegenteil.
Als weitere Bedingung gilt auch, dass dem zahlungspflichtigen Mann, nachdem ihm der nacheheliche Unterhalt abgezogen wurde, der gleiche eheliche Standard verbleibt. Bei dieser Frage darf man nicht auf Treu und Glauben abstützen und meinen, die Gerichte würden solche Regeln genau nehmen-. Dort wirkt immer noch die unterschwellige Annahme, die schwachen unbeholfenen Frauen seien unterstützungsbedürftig – da ist eine kleine Manipulation unter dem Titel «richterliches Ermessen» doch wohl noch erlaubt.
VORHER - VERHEIRATET
Beide profitieren von einer Rollenteilung.
NACHHER - GESCHIEDEN
Die Ex hat sich entlastet … und der Ex wurde für dumm verurteilt. Der Erwerbstätige/Unterhaltsverpflichtete verliert an Lebensqualität und -standard.