Das Gesetzt sagt: Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieses gegenseitige Pflichtrecht dient in erster Linie dem Interesse des Kindes, weshalb oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist. Bei der Regelung des persönlichen Verkehrs ist neben sämtlichen anderen Begebenheiten der konkreten Situation, insbesondere dem Alter der Kinder und mit fortschreitendem Alter zunehmend auch dem von ihnen geäusserten Willen Rechnung zu tragen. Kinder können indes nicht autonom bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen sie Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchten, und der von ihnen geäusserte Wille kann nicht einziges Element der richterlichen Entscheidung bilden, andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können. Die Überführung eines begleiteten in ein unbegleitetes Besuchsrecht kann nicht allein vom Willen des Kindes abhängig gemacht werden.
Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann dieser beschränkt werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs verbieten indes eine gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson in Grenzen gehalten werden können. Ein solches begleitetes Besuchsrecht soll der Gefährdung des Kindes wirksam begegnen, Krisensituationen entschärfen, Ängste abbauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltem vermitteln. Grundsätzlich stellt das begleitete Besuchsrecht eine Übergangslösung dar und ist daher nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen; es scheidet aus, wenn von vornherein klar ist, dass die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung ausgeübt werden können.
Im vorliegenden Fall: Hier wurde die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts mit dem Umstand begründet, dass das Kind seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zum Vater hatte. Es wurde für mindestens drei und höchstens fünf Monate eingeräumt und anschliessend ein unbegleitetes Besuchsrecht gewährt, wobei es dem Beistand obliegt, innerhalb dieser Vorgabe den Zeitpunkt für die Überführung zu bestimmen. Selbstredend ist es auch Aufgabe des Beistands, auf eine Änderung der Besuchsrechtsregelung hinzuwirken, falls sich herausstellen sollte, dass die Besuche auch nach Ablauf der Übergangslösung nicht ohne Begleitung möglich sein werden.
Damit sind die Interessen des Kindes und dessen Wohl genügend gewahrt. Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich.