Ehe & Trennung

IGM Exkurs: Fragen für getrennt Lebende im Falle von Urteilsunfähigkeit oder Tod

Juristisch gesehen verfügt ein Bürger über seine uneingeschränkte Handlungsfähigkeit, wenn er das 18. Altersjahr erreicht und wenn Urteilsfähigkeit vorliegt. Verliert er seine Urteilsfähigkeit, trifft der Ehepartner alleine Entscheidungen. Was gilt bei Trennung im Falle einer verlorenen Urteilsfähigkeit (Krankheit, Unfall, Altersdemenz usw.) oder sogar beim Tod? Anschliessend zeigt Ihnen die IGM drei gesetzliche Möglichkeiten, um die zukünftige Ex-Ehefrau in der Notlage auf Distanz zu halten.

Der Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ff. ZGB

Wenn kein Vorsorgeauftrag vorliegt, übernimmt der Ehepartner, die eingetragene Partnerin, die Person aus dem gemeinsamen Haushalt oder die Person, die regelmässig Beistand leistete, die Vertretung von Gesetzes wegen. Die Vertretung beinhaltet die Verwaltung des Einkommens und der Ausgaben, des Vermögens, bis hin zum Öffnen der Briefpost. Will sie es nicht dem Gesetz überlassen, kann eine handlungsfähige Person eine natürliche oder auch juristische Person (Firma, Verein) bestimmen und damit beauftragen, im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit die Personen- und Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Sie kann diese Person und eine Ersatzperson benennen und Weisungen zur Erfüllung der Aufgaben erteilen. Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der Auftrag gebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterschreiben. Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag den Hinterlegungsort in eine zentrale Datenbank ein. So erhält die KESB Kenntnis über den Vorsorgeauftrag, sollte es je soweit kommen, dass er benötigt wird.

Die Patientenverfügung nach Art. 370 ff. ZGB

Bei gesundheitlichen Risiken, anstehenden Operationen und insbesondere auch ehelichen „Erdbeben“ empfiehlt sich unbedingt die Patientenverfügung. Sie können als urteilsfähige Person in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen Sie im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmen oder nicht (inkl. Organentnahme im Todesfall). Sie können auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit mit den behandelnden Ärzten die medizinischen Massnahmen bespricht und in Ihrem Namen entscheiden soll. Sie können dieser Person Weisungen erteilen. Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. Spitäler stellen dafür Vordrucke zur Verfügung.

Das Testament nach Art. 467 ff. ZGB

Wenn Sie verhindern wollen, dass im Todesfall Ihre Erbmasse unter die gesetzlichen Erbregeln fällt, müssen Sie ein Testament aufsetzen. Auch im getrennt-lebenden Status erbt die Ex. Per Testament können Sie deren Ansprüche vorbehältlich anders lautender Eheverträge wenigstens auf den Pflichtteil zurücksetzen. Ferner haben Sie die Möglichkeit, den Verbleib bestimmter Gegenstände Ihres Nachlasses festzulegen. Wer erhält Ihre wertvolle Sammlung, Ihren geliebten Hund oder Ihre vertraulichen Tagebücher?

Die eigenhändige, letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis Ende unter Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben und mit seiner Unterschrift zu versehen (sehen Sie nach unter Art. 505 ZBG). Die Kantone sorgen dafür, dass solche Verfügungen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können.

Zusätzlich können eine/r oder mehrere WillensvollstreckerIn eingesetzt werden, diese können mithelfen, die Mutter der eigenen Kinder ggf. in Schach zu halten.

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