Von Strafrecht, Polizei und Anklagegrundsätzen

Häusliche Gewalt

Polizeiliche Wegweisung und Betretungsverbot treffen meistens und ungerechtfertigt eher Männer und Väter. Eine überzeugende Verleumdung stützt sich einfach auf Vorurteile, Männer neigen zu Gewalt und Frauen und Kinder seien Opfer. Die Wegweisung stützt sich nicht auf die gerichtliche Beurteilung. Willkür ist da nicht weit und bleibt im Dunkeln.

Wenn die Polizei kriminalpolizeilichen Funktionen nachgeht, untersteht sie ausschliesslich der Strafprozessordnung (StPO 15). In ihre Zuständigkeit fallen aber auch weitere Aufgaben, nämlich Gefahrenabwehr, und diese sind im Verwaltungsrecht geregelt. Die Regelungen darüber finden sich in den Polizeigesetzen. Diese kantonalen Gesetzesgrundlagen beschreiben also, wer aus der Wohnung weggewiesen werden kann und ob ein Betretungsverbot damit verbunden wird. Dies liegt alles im Ermessen der auftretenden Polizeibehörden, es reicht eine gute "Show", und das Opfer statt der Täter wird aus der Wohnung abgeführt. In IGM-Treffs werden solche Vorfälle nicht selten von Betroffenen erwähnt.

Broschüre "Stopp Gewalt"

Der Kanton Aargau informiert mit der Broschüre "Stopp Gewalt, 4. Aufl. 2015" rund um Wegweisung und Betretungsverbot bei häuslicher Gewalt, sowie über weiterreichende zivilrechtliche Schutzmassnahmen. Die Polizei des Kantons Aargau kann gewalttätige Personen aus der Wohnung oder dem Haus weisen und ihnen die Rückkehr für längstens 20 Tage verbieten. Damit soll weitere Gewalt im persönlichen Umfeld von Familie, Ehe und Partnerschaft verhindert werden.
Während der Dauer des Betretungsverbots darf die weggewiesene Person die Wohnung oder das Haus sowie die unmittelbare Umgebung nicht betreten – auch nicht, wenn die gewaltbetroffene Person mit einer Rückkehr einverstanden ist. Missachtet die weggewiesene Person das Betretungsverbot, wird sie mit Busse bestraft.

Für gewaltbetroffene Personen:

Im Anschluss an die Polizeiintervention nimmt die Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt Aargau Kontakt auf und bietet eine Beratung sowie die Weitervermittlung an eine geeignete Fachstelle an. Dieses Angebot ist kostenlos. Liegt eine Straftat vor, gibt es das Recht, die Opferhilfe in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall leitet die Polizei – falls gewünscht – die Personalien direkt an die Beratungsstelle Opferhilfe weiter. Die Beraterin oder der Berater nimmt dann Kontakt auf und hilft beim weiteren Vorgehen.
Hält sich die weggewiesene Person nicht an das Betretungsverbot, soll sofort die Polizei verständigt werden (Tel. 117). Fühlen Sie sich zu Hause nicht sicher, so finden Sie eventuell bei Verwandten oder Bekannten oder im Väterhaus ZwüscheHalt Schutz (Tel. 079 558 85 79).

Für Gewalt ausübende Personen:

Gewalt ist keine Lösung. Im Anschluss an die Polizeiintervention bietet der Kanton eine Kurzberatung an. Zusammen mit einer Fachperson wird geklärt, welche Unterstützung Sie benötigen, um künftig Gewalt zu vermeiden.

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