Gleiche Rechte der Eltern, Mütter und Väter auf Augenhöhe. Keine Herabsetzungen des Erwerbers oder der Väter.
Grundsätzliche Neuregelung der Kinderbetreuung im Zeitpunkt der Familientrennung. Als Ausgangslage soll die 50/50 Regelung im Wechselmodell dienen.
Ende der 10/16 Regel. Ein Ende der infamen Forderungen der angeblich benachteiligten und nicht erwerbswilligen Alleinlebenden. Förderung der Eigenversorgung und Eigenverantwortlichkeit.
Scheidungen nach dem Clean-break-Prinzip. Keine falschen Signale betreffend Selbstversorgungspflicht, sondern Wahrnehmung der Selbstverantwortung.
Explizite Freisprüche von Verdächtigten bei Verfahrenseinstellung wegen sexuellen Kindsmissbrauchs und Genugtuung für seelischen Unbill.
Automatischer Sorgerechtsentzug bei Verleumdung wegen Schändung und Kindsmissbrauchs.
Strafrechtliche Konsequenzen für unbelehrbare Besuchsrechts-BehinderInnen; notfalls durch Reduktion der nachehelichen Unterhaltspflicht oder durch Einschränkung der elterlichen Sorge.
Anrechnung der Steuern und Besuchsrechtskosten für getrennt lebende Väter in das betreibungsrechtliche Existenzminimum.
Steuerlicher Familientarif auch für Unterhaltszahler.
Holschuld der Eltern bei Besuchsrechtsanwendungen: Der Vater holt das Kind bei der Mutter ab, die Mutter holt das Kind beim Vater ab.
Gerichtskostenerlass und Übernahme der Anwaltskosten bei langsamen Gerichten. Mehrjährige Verfahren sind nicht selten. Das darf in Familienfragen nicht sein.