Missstände

IGM Kritik: Bundesgericht fördert streitbare Mütter

Urteil vom 27. August 2015, BGER 5A_923/2014 | Erhebliche und andauernde Konflikte oder Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern können die alleinige Zuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil zur Folge haben. Das Bundesgericht konkretisiert in einem ersten Urteil zum neuen Sorgerecht den Massstab für eine Alleinzuteilung. Es weist die Beschwerde eines Vaters aus dem Kanton Zürich ab.

Gerichte brechen unsere Gesetze

In seinem Urteil 5A_923/2014 bricht das Schweizer Bundesgericht das neue Gesetz über die gemeinsame, elterliche Sorge. Einem unverheirateten Vater wird aus Gründen rund um das sagenumwobene „Kindeswohl“ die elterliche Sorge nicht zuerkannt. Die vom Bundesgericht bestätigte Pseudobegründung der Vorinstanz lautet folgendermassen (Zitat): „Angesichts des sich zunehmend verfestigenden Streites der Eltern sei eine schwerwiegende Beeinträchtigung der gesundheitlichen Verfassung von C____ zu befürchten.“
Dieses schwerwiegende Fehlurteil setzt die Schweizer Väter also der Willkür blosser richterlicher „Befürchtungen“ aus. Solche „Befürchtungen“ reichen offenbar ohne gesetzliche oder sachliche Grundlage aus, Vätern die elterliche Sorge nicht zu genehmigen, respektive sie ihnen zu entziehen. Kein Schweizer Gesetz besagt, dass aufgrund richterlicher „Befürchtungen“ Vätern das Sorgerecht entzogen werden soll. Im Gegenteil sagt das Gesetz seit Juli 2014, dass beiden Eltern die elterliche Sorge zusteht, ausser in sehr seltenen, klar begründeten Einzelfällen. Ein klarer Gesetzesbruch unserer höchsten Gerichte also.
Niemand fragt nach dem Inhalt der Streitigkeiten und danach, wer sie in erster Linie verursacht. Niemand klärt seriös den tatsächlichen Zustand des Kindes ab. Das Bundesgericht erwähnt nur Folgendes (Zitat): „Nebst dem anhaltenden Konflikt als solchem hat das Obergericht auch eine konkrete Beeinträchtigung des Kindeswohls festgestellt, indem C____ nach den Aussagen der Beiständin zunehmend in einen Loyalitätskonflikt gerate und durch die fortschreitende Eskalation verunsichert sei. So habe sie beispielsweise im Anschluss an die Anzeige wegen Kindesentführung anlässlich eines Besuchs der Kindesvertreterin besorgt gefragt, ob jetzt die Polizei komme und sie wegnehme.“
Rhetorische Fragen: Sieht so etwa eine tatsächliche Gefährdung des Kindeswohls aus? Hätte eine andere Beiständin sicher dieselbe Aussage wie die oben erwähnte Beiständin gemacht? Seit wann beurteilen in der Schweiz einzelne Beiständinnen Erfüllung oder Nichterfüllung des „Kindeswohls“, und Gerichte übernehmen diese Beurteilungen erst noch ungeprüft? Meinen unsere Gerichte tatsächlich, dass durch den Entzug der elterlichen Sorge des Vaters verhindert wird, dass die Tochter fragt, ob jetzt die Polizei komme und sie wegnehme – oder geht es um etwas anderes?
Reflexartig entzieht das Obergericht mit dieser offensichtlich unfundierten, lächerlichen Begründung in einem Akt vorauseilenden Matriarchatsgehorsams dem betroffenen Vater einfach so die elterliche Sorge, und das Bundesgericht nimmt diese Steilvorlage des Obergerichts willfährig an.
Die Auswirkungen dieses verheerenden Fehlentscheids sind heute schon spürbar: Die gegenwärtig laufenden, väterlichen Anträge auf gemeinsame, elterliche Sorge werden gemäss Aussagen von Anwälten bereits jetzt allgemein verzögert. Schliesslich muss nun vermehrt das „Kindeswohl“ geprüft werden …
Der Fehlentscheid des Bundesgerichts ist auch für die Mütteranwälte ein gefundenes Fressen. Weitere Massnahmen der Männerorganisationen werden gegenwärtig geprüft.

Das Bundesgericht lässt per Pressemitteilung verlauten:

Seit dem 1. Juli 2014 ist das neue Sorgerecht in Kraft. Bei unverheirateten Eltern oder bei einer Scheidung bildet nunmehr die gemeinsame elterliche Sorge die Regel. Über die Zuteilung der elterlichen Sorge muss neu entschieden werden, wenn dies „wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist“ (Art. 298d Abs. 1 ZGB).
Das Bundesgericht hält in einem ersten Entscheid zur Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts verschiedene Kriterien fest, die eine Alleinzuteilung rechtfertigen können. Welche Messlatte der Gesetzgeber für eine Alleinzuteilung genau anlegen wollte, lässt sich aufgrund der Botschaft und der parlamentarischen Beratung zur Sorgerechtsnovelle nicht mit abschliessender Sicherheit eruieren. Nicht sachgerecht wäre es, eine Alleinzuteilung nur bei ganz krassen Ausnahmefällen zuzulassen und den gleichen Massstab anzulegen, wie er für den Sorgerechtsentzug gegenüber den Eltern im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme gilt (Art. 311 ZGB). Vielmehr kann bereits ein schwerwiegender Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit der Eltern eine Alleinzuteilung erfordern, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann.
Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass der Konflikt oder die gestörte Kommunikation erheblich und chronisch ist. Kein Anlass für eine Alleinzuteilung besteht bei punktuellen Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können. Die Alleinzuteilung muss die eng begrenzte Ausnahme bleiben. Bei einem zwar schwerwiegenden, aber auf ein bestimmtes Thema beschränkten Konflikt – etwa die religiöse Erziehung oder schulische Belange - wäre allenfalls zu prüfen, ob nicht bereits eine richterliche Alleinzuweisung einzelner Teilinhalte des Sorgerechts Abhilfe schaffen könnte. Soweit die Blockade einseitig auf das Konto des einen Elternteils geht, was in der Praxis eher selten der Fall sein dürfte, steht eine Alleinzuteilung an den kooperativen Elternteil im Vordergrund. Das gilt insbesondere, wenn dieser auch eine gute Bindungstoleranz aufweist, während die Kooperations- oder Kommunikationsunfähigkeit des anderen Teils mit der Tendenz einhergeht, das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden.
Im konkreten Fall weist das Bundesgericht die Beschwerde eines Vaters aus dem Kanton Zürich ab. Die unverheirateten Eltern hatten sich bereits vor der Geburt ihrer Tochter auf das gemeinsame Sorgerecht geeinigt, was von der zuständigen Vormundschaftsbehörde 2009 genehmigt wurde. Kurz darauf trennte sich das Paar. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hob 2013 die gemeinsame Sorge wegen fehlender Kooperationsbereitschaft und Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern auf und übertrug die alleinige Sorge auf die hauptbetreuende Mutter. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Entscheid. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass ein Konflikt mit Ausnahmecharakter vorliegt, der sich über die Jahre zunehmend verhärtet hat. Die permanente Uneinigkeit der Eltern in sämtlichen Lebensbelangen der Tochter hat bei ihr zu einem zunehmenden Loyalitätskonflikt und zu Verunsicherung geführt und das Kindeswohl damit konkret beeinträchtigt. www.bger.ch/press-news-5a_923_2014-t

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