Aktuelles

IGMs Vernehmlassung zum GUMG Gesetz

Die Vernehmlassung des neuen Gesetzes über genetische Untersuchungen am Menschen (GUMG) wurde am 26. Mai 2015 abgeschlossen. Die IGM Schweiz hat ihre Stellungnahme abgegeben.

Aus Sicht der IGM stehen die Bestimmungen des neuen Entwurfs betreffend Vaterschaftsabklärungen im Vordergrund. Der Gesetzgeber beabsichtigt, in der Praxis das Recht auf Durchführung einer Vaterschaftsabklärung bei minderjährigen Kindern nur deren Mutter einzuräumen. Wird die Vaterschaftsabklärung hingegen durch einen mutmasslichen oder vermeintlichen Vater ohne Zustimmung der Mutter durchgeführt, sieht der Gesetzgeber als Strafbestimmungen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen vor. Er begründet dies mit den Belastungen, denen das Kind ausgesetzt wäre, wenn es ohne Kontrolle der Mutter seine wahre Abstammung erfahren würde.

Die IGM Schweiz verurteilt diese Argumentation aufs Schärfste. Es geht nicht an, dass in den staatlichen Personenregistern entgegen dem öffentlichen Interesse Unwahrheiten festgehalten werden. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass – einmal mehr unter dem Vorwand des sogenannten „Kindeswohls“ – das Vorhandensein von Kuckuckskindern verheimlicht und vertuscht werden soll. Es kommt nicht in Frage, dass einerseits Männer aufgrund der unsinnigen und überholten Vaterschaftsvermutung unserer Gerichte zu Unrecht in die Vaterpflichten gedrängt werden und andererseits tatsächliche Väter daran gehindert werden (siehe Artikel „Verweigerte und erzwungene Vaterschaft – Unglaubliches aus dem ZGB!“. Dies entspricht einer systematischen Menschenrechtsverletzung, einerseits den betroffenen Vätern gegenüber und andererseits auch den betroffenen Kuckuckskindern, die auf schändliche Weise hinters Licht geführt werden.

Die IGM Schweiz hat ihre Stellungnahme zum neuen Gesetzesentwurf fristgerecht beim Bundesamt für Gesundheit abgegeben. Im Folgenden wird ihr Inhalt zusammengefasst.

Recht auf Kenntnis

Wir fordern, dass Art. 48 GUMG durch unseren folgenden Inhalt ersetzt werden soll:


Art. 48 Zivilverfahren

1) In einem Zivilverfahren betreffend die Abstammung muss auf einen Antrag von Gesuchstellern oder Gesuchsgegnern ein DNA-Profil gerichtlich angeordnet werden.

2) Ein gesetzlicher Vater, der an der Abstammung eines Kindes von ihm zweifelt oder ein mutmasslicher Vater, der an die Abstammung eines Kindes von ihm glaubt, hat das uneingeschränkte Recht auf deren Feststellung. Seine Aktivlegitimierung gilt ohne Verwirkungsfrist ab der Geburt des Kindes, sofern der genetische Vater des Kindes noch nicht ermittelt wurde.

3) Ein Kind, das an seiner Abstammung von einem Elternteil zweifelt, hat das Recht auf deren Feststellung. Seine Aktivlegitimierung gilt ab Erreichen der Urteilsfähigkeit, sofern der betreffende genetische Elternteil noch nicht ermittelt wurde.

4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ZPO.


Mit andern Worten verlangen wir also, dass eine Vaterschaftsabklärung sowohl von gesetzlichen als auch von mutmasslichen Vätern veranlasst werden kann und dass insbesondere auch die betroffenen Kinder dies tun dürfen. Einmal mehr setzt sich die IGM Schweiz für die wahren Kindesinteressen ein.

Richtigkeit von Registern

Betreffend dem öffentlichen Interesse sind wir der Meinung, dass Registrierungen im Personenstandsregister der Wahrheit entsprechen sollen. Unrichtige Angaben sollen vom Staat nicht gefördert werden. Die IGM Schweiz erinnert an die völkerrechtlichen Grundlagen:


Art. 8 EMRK

Feststellung der Vaterschaft, Anfechtung der Ehelichkeit: Zum Privatleben und zum Familienleben (u. Rn. 82) gehört das Recht eines Mannes, seine Vaterschaft eines Kindes festzustellen oder die Ehelichkeit anzufechten, aber auch das Recht des Kindes, die rechtlichen Beziehungen zu seinem natürlichen Vater feststellen zu lassen und das der Mutter, die biologische Vaterschaft einer Person feststellen zu lassen (EGMR v. 7.5.2009, 3451/05 Nr. 28-30 – Kalacheva/Russland: Verletzung, weil Gericht keinen DNA-Test angeordnet hat).


Im weiteren stellt die IGM Schweiz fest, dass eine GUMG geförderte Unrichtigkeit im Personenstandsregister das Prinzip der biologischen Abstammung im Erbrecht unterlaufen wird. „Falsche“ Kinder erben, tatsächliche Kinder erben nicht. Auch dies liegt nicht im öffentlichen Interesse und in den durchschnittlichen Wertvorstellungen der Bürgerinnen und Bürger.

Moralische Aspekte

Ob man einem Kind mit einer Lüge Tugenden und Vertrauen in seine Mitmenschen und die Gesellschaft vermitteln kann? Die IGM Schweiz stellt fest, dass das GUMG in der gegenwärtigen Form das Kindeswohl weder schützt noch fördert. Beobachtet man Kinder in Patchwork-Familien, so erkennt man leicht, dass das Glück der Kinder von anderen Dingen abhängig ist als von einer Vaterfassade. So zu tun, als ob alles in bester Ordnung wäre, gehört zum Zeitgeist von gestern. Liegt die traditionelle Familie nicht mehr im Trend, so sollte auch die Rechtslegung dieser Entwicklung Rechnung tragen und wegweisende Visionen verfolgen. Der Mensch, egal ob Kind oder Erwachsener, bewältigt Wahrheit besser als alles andere. Zweitens fühlen sich auch die unfreiwilligen gesetzlichen Väter und zu Zahlstellen Degradierten, besonders unter dem staatlichen Auftritt mit der Fahne von Gesetz und Ordnung, als nicht ernst genommen. So fördert man keine guten Bürger. Eigenartigerweise erweist sich die Schweizer Rechtssprechung bisher als nicht in der Lage, der Schönfärberei unmoralischer Sachverhalte entgegenzuwirken, ja nicht einmal solche zu erkennen. Somit darf man nicht erwarten, dass dann in der Anwendung ein Richterrecht die Moral noch retten in der Lage wäre.

thomas jakaitis | präsident igm schweiz
ROGER KAUFMANn | vorstand

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