Ehe & Trennung

IGM Kritik: Gerichtlicher "Eheschutz" bedeutet Bruch und Zerstörung

Ehen nach einer gerichtlichen „Eheschutz-Behandlung“ durch die Art. 176 ff. ZGB sind tot. Der IGM sind nur wenige Fälle bekannt, wo wieder funktionstüchtige Gemeinschaften gediehen wären. Die ursprüngliche Idee, durch Abstand Besinnung und Neuorientierung zu erreichen, funktioniert nicht und wird ins Gegenteil verkehrt. Eheschutz ist "Scheidung Stufe 1", und Ehefrauen wissen das am besten. Sie sind es mehrheitlich, die diese Anträge initiieren und statt einer Scheidung eine Trennung beantragen. Erstens deshalb, weil schuldhaftes Verhalten keine Haftung begründet und ohne Konsequenzen bleibt. Sie haben nichts zu befürchten oder zu verlieren. Zweitens deshalb, weil die Entfernung des Ehemannes aus der Familie ohne Verlust seines Beistandes zu ihrer vollständigen Entlastung führt (Ungültigkeit der bestehenden Rollenteilung, resp. Umteilung zur einseitigen Doppelbelastung). Drittens deshalb, weil unter dem Deckmantel von Recht und Ordnung dieser Missstand 2 Jahre erstreckt wird. Dass darauf der Ausgewiesene mit einer Doppelbelastung weiterlebt, interessiert niemanden. Die wahren Motive sind geprägt von Egoismus und Abzockerverhalten und nicht von Wiederherstellung der ehelichen Beistandspflichten, insbesondere nicht zugunsten des erwerbstätigen Ehepartners.

Es gibt sehr oft Fälle, wo nach dem gerichtlichen Rauswurf oder gar schon vorher der Freund der Ehefrau in die Familienwohnung einzieht und schamlos die Ehemann-Position übernimmt, während der tatsächliche Ehepartner seinen ehelichen Beistand weiterhin leisten muss und ohne Diskussion in die Rolle eines Arbeitssklaven oder Bancomaten versetzt wird. Es ist nicht ungewöhnlich, wenn der Neue die Krawatten und das Parfüm des Alten benützt und indirekt von dessen Alimentierungspflichten profitiert, sodass die "neue" Familie nun doppelt so lange Ferien machen kann – auf Kosten des verbannten Unterhaltsverpflichteten.

Die Gestaltung der Praxis

Anders als viele Anwälte das sehen, kennt die IGM vier formelle Arten des Getrenntlebens. Es reicht die mündliche Vereinbarung als minimalste Variante. Wenn alles funktioniert, ist dies die einfachste und günstigste Trennung im „Angebot“. Natürlich können die Eheleute ihre Praxis auch schriftlich mittels einer Trennungsvereinbarung abbilden. Eine solche Vereinbarung kann folgende Punkte der Trennung beschreiben.


Mindestens:

  • Wann ist / war das Trennungsdatum?
  • Ist die Trennung befristet oder unbefristet?
  • Wer verbleibt in der Familienwohnung?
  • Wo ist der Wohnsitz, und wie funktioniert der Betreuungsplan der Kinder?
  • Welches Budget und welche Unterhaltszahlung daraus gilt?
  • Wie soll der Hausrat aufgeteilt werden?
  • Klauseln (was gilt beim Eintritt von bestimmbaren Ereignissen?)

Zusätzlich könnten geregelt werden:

  • Teilung der Konten (z.B. jedem die Hälfte der Saldi)
  • Korrektur der Steuerbelastung aus dem Trennungsjahr
  • Direkt- statt Unterhaltszahlung (z.B. Amortisation gegenüber einer Gläubiger-Bank)

Als Variante 3 kann eine schriftliche Vereinbarung auch gerichtlich genehmigt werden. Wenn transparente Unterlagen eingereicht werden, geschieht die gerichtliche Genehmigung oft ohne Vorladung. Mit einer genehmigten Trennungsvereinbarung entsteht der Zugang zu Leistungen des Sozialamts oder der Arbeitslosenkasse, und es entsteht generell Legitimität bei staatlichen Institutionen.

Als vierte, strittige Möglichkeit bleibt das Eheschutzgesuch mit Anträgen an das Gericht am Wohnsitz der Parteien übrig. Der autoritative Eheschutz kann erweiterte Bestimmungen beinhalten. Als wichtigste seien die angeordnete Gütertrennung oder die gerichtliche Anweisung an den Arbeitgeber des Unterhaltsverpflichteten zur Direktzahlung an die Unterhaltsberechtigte genannt.

Checkliste vor einem Auszug

Die Checkliste umfasst die Fragen über die Zugangsberechtigungen zu Kontokorrenten und Sparkonti, die Sicherstellung von Beweisen, insbesondere für spätere Güterrechtsfragen (Art. 200 ZGB), die Neudisposition der Versicherungsabdeckungen (z.B. Säule 3a oder nicht in der Berechnung befindliche Risikoprämien), den Informationsfluss an Vertragspartner und Behörden usw. Weiter sind die Grösse der neuen Wohnung mit Auswirkung auf Budget und Arbeitsweg oder die Möglichkeiten der Kinderbetreuung im Wechselmodell ein Thema. Es lohnt sich, die Regelungen mit dem IGM Berater abzusprechen. Falsche Zugeständnisse sind nicht mehr zu korrigieren und gelten jahrelang. Anwälte und Gerichte verlauten danach jeweils folgendermassen: „Es hat sich ja gar nichts geändert, deswegen ist eine Korrektur nicht möglich“. Unterschriften sind nie leichtfertig abzugeben.

Wenn es das Gericht braucht

Sie können beim Gericht ein schriftliches Eheschutzgesuch mit Begründung einreichen. Dieses wird der Gegenpartei zur Stellungnahme zugestellt. Danach werden Sie im Regelfall zu einer Gerichtsverhandlung vorgeladen. Im mündlichen Verfahren (Art. 272 ff. ZPO) klärt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Das heisst: Allfällige Fehler korrigiert das Gericht, weswegen der Beizug eines Anwaltes nicht unbedingt nötig ist. Einige Leute sagen: „Ausser Kosten nichts passiert“. Mit dem Eheschutzgesuch sind alle Unterlagen einzureichen oder spätestens zur Verhandlung mitzubringen. Unverzichtbar sind Lohnbelege oder Geschäftsabschlüsse und Nachweise über Auslagen im Bereich Wohnen, Gesundheit, Arbeitskosten. Von den Einnahmen werden die Ausgaben in der Höhe des Existenzminimums abgezogen. Was bei einer Überschuss- oder Unterdeckungssituation gilt, darüber informiert der IGM Berater oder ein separater Artikel. Glauben Sie mir: Es lohnt sich, diese Berechnung zu beherrschen.

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