Von Strafrecht, Polizei und Anklagegrundsätzen

IGM Exkurs: Rechtswidrige Handlungen im Umfeld von Scheidung.

Staatsanwälte und Gerichte ahnden Verbrechen, Vergehen und Übertretungen auf Antrag (z.B. Beleidigung) oder bei gesetzlich bestimmten Taten von Amtes wegen (z.B. Mord). Da Männer und Väter fernab von Gleichberechtigung oft genug Zweitklassbehandlung erfahren, lohnt es sich, darüber Grundlegendes zu wissen. Die gesetzliche Grundlage finden Sie im Schweizerischen Strafgesetzbuch. Geben Sie bei Google den Suchbegriff „StGB pdf“ ein; das erste Angebot führt zum Gesetz als PDF-Dokument. Ob ein Strafantrag bei einem Scheidungsverfahren hilft, ist mit dem Anwalt oder dem IGM Berater zu besprechen. Manchmal bewirkt blosses Androhen die Einstellung von wiederkehrendem Ungemach.

Wie funktionieren Antragsdelikte?

Antragsdelikte werden im Gegensatz zu den Offizialdelikten nur auf Antrag hin durch die Behörden verfolgt. Zum Antrag berechtigt sind mit Ausnahmen nur selber Betroffene. Darüber, was als Antrags- und was als Offizialdelikt gilt, informiert der Gesetzestext. In den entsprechenden Artikeln im Gesetzestext finden sich die Antworten. Es heisst dort stets „(…) wird auf Antrag (…)“. Fehlt im Strafgesetz-Artikel diese Passage, so handelt es sich um ein Offizialdelikt. Ganz wichtig für den Geschädigten ist die Dauer der Antragsberechtigung. Sie dauert lediglich 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Verletzung, resp. der Kenntnisnahme der Täterin (siehe Art. 30 und 31 StGB). Andere Vorschriften gelten bei Dauerdelikten (z.B. Entführung usw.); solange das Delikt dauert, solange beendigt eine Frist das Antragsrecht nicht.
Neben den Sanktionen des StGB sind u.U. zivile Gesetzesartikel besser wirksam, insbesondere bei Persönlichkeitsverletzungen (z.B. Stalking, Art. 27 und 28 ZGB). Diese Interventionen sind anders gelagert und können direkt in (auch hängigen) zivilen Scheidungsverfahren oder zusätzlich zum Strafverfahren thematisiert werden.

Bei wem ist der Antrag zu stellen?

Bleibt noch die Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Zuständig ist die Polizei oder der Staatsanwalt am Ort, wo sich das Vergehen auswirkte oder wo es begangen wurde. Entweder kann man den Antrag am nächsten Polizeiposten zu Protokoll geben oder man schreibt den Antrag zusammen mit dem erlebten Sachverhalt der zuständigen Staatsanwaltschaft. Dies können durchaus länderüberschreitend verschiedene Behörden und Gesetze sein, worauf der strategische Geist ein Aufgebot erhält und über das Wahlrecht und die Folgen daraus nachdenken darf. Spezielle Situationen entstehen bei Kinderentführungen ins Ausland, wo neben dem Strafrecht das Haager Übereinkommen zu konsultieren ist. Dort sind die Abläufe und die Fristenvorgaben für eine Rückführung aus den meisten Ländern geregelt. Die Schweiz zeichnet sich damit bisher nicht besonders aus, auch hier verursacht langes Hin und Her über den Begriff „Kindswohl“ Rechtsverzögerungen und als Folge davon Rechtsverweigerung – von entführten Kindern und entsorgten Vätern im nationalen Territorium ganz zu schweigen.

Beschuldigter oder Geschädigter?

Wird man selber zum Beschuldigten, heißt dies noch gar nichts. Immer wird man zur Vernehmung vorgeladen, öfters werden die Verfahren eingestellt. Niemand ist zu einer Aussage verpflichtet und noch weniger zu einer Unterschrift, auch wenn dies regelmässig mit Nachdruck appelliert wird. Nichts unterschreiben ist besser, als in einer Stresssituation ohne Bedenkzeit schnell-schnell formulierte Darstellungen zu unterschreiben. Die einzige Pflicht bei der Vernehmung ist die Ausweisung der eigenen Identifikation. Stehen wirklich happige Anschuldigungen an, empfiehlt der IGM Berater den Zuzug eines erfahrenen Strafverteidigers, der auch pflichtmässig durch die Behörden amtlich angeboten werden sollte (Miranda Warnung). Fehlt der Hinweis zum Verteidiger, gelten die Aussagen als nicht gerichtlich verwertbar.

Gesehene Delikte im Umfeld von Trennung & Scheidung

Die folgende Aufzählung beschränkt sich auf die gängigen Vorkommnisse, wie sie IGM-Mitglieder erfahren. Im Scheidungsumfeld soll man sich vor unüberlegten Handlungen gegen das StGB hüten oder als Geschädigter sich dagegen wehren. Hier die oft gesehenen Handlungen und ihre Merkmale:


Einfache Körperverletzung | Art. 123 StGB | Vorsätzliche Gesundheitsschädigung | Am besten mit Arztzeugnis beweisen | auf Antrag


Tätlichkeiten | Art. 1263 StGB | Ohne gesundheitliche Folgen | auf Antrag


Sachbeschädigung | Art. 144 StGB | Beschädigung einer fremden Sache | auf Antrag


Üble Nachrede | Art. 173 StGB | Rufschädigung bei Dritten | auf Antrag


Verleumdung | Art. 174 StGB | Rufschädigung wider besseres Wissen bei Dritten | auf Antrag


Beschimpfung | Art. 177 StGB | Direkte Ehrverletzung durch Wort, Bild oder Tätlichkeiten | auf Antrag


Verletzung des Schriftgeheimnisses | Art. 179 StGB | Öffnen fremder Sendungen ohne Berechtigung (Postsendung) | auf Antrag


Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche | Art. 179bis StGB | Heimliches Aufnehmen eines fremdes Gespräches | auf Antrag


Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen | Art. 179ter StGB | Heimliches Aufnehmen eines Gespräches mit Anwesenheit | auf Antrag


Verletzung des Geheim- / Privatbereichs durch Aufnahmegeräte | Art. 179quater StGB | Heimliche Bildaufnahmen eines anderen ohne Einwilligung | auf Antrag


Drohung | Art. 180 StGB | In Angst versetzen (z.B. ich bring Dich um) | auf Antrag


Nötigung, Art. 181 StGB | Einschränken der Handlungsfreiheit durch angedrohte Nachteile | auf Antrag


Hausfriedensbruch | Art. 186 StGB | Unrechtmässiges Eindringen in einen Privatbereich | auf Antrag


Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität | Art. 187 ff. StGB | von Amtes wegen


Vernachlässigung von Unterhaltspflichten | Art. 217 StGB | Unterlassung von Unterhaltszahlung, obwohl man in der Lage wäre | auf Antrag


Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht | Art. 219 StGB | Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber Minderjährigen | von Amtes wegen


Entziehen von Minderjährigen | Art. 220 StGB | Entzug einer minderjährigeren Person gegenüber einem Inhaber des Rechts auf Aufenthaltsbestimmung | auf Antrag


Entführung | HÜK | Wohnortswechsel ins Ausland ohne Einwilligung | auf Antrag


Urkundenfälschung | Art. 251 (317) StGB | Urkunde fälschen, Täuschung anwenden | von Amtes wegen


Unterdrückung von Urkunden | Art. 254 StGB | Beseitigung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen (z.B. Beweisnotstand nach Art. 200 ZGB) | auf Antrag


Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen | Art. 292 StGB | z.B. Missachtung eines angeordneten Besuchsrechts mit Bussandrohung | auf Antrag


Falsche Anschuldigung | Art. 303 StGB | Arglistige Beschuldigung | von Amtes wegen


Irreführung der Rechtspflege | Art. 304 StGB | Anzeige wider besseres Wissen | von Amtes wegen


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