IGM Schweiz – Ziele & Tätigkeiten

Die Statuten 
der IGM Schweiz

1. Name und Sitz

1.1 Vereinsname

Unter dem Namen „Interessengemeinschaft geschiedener & getrennt lebender Männer“, nachstehend IGM Schweiz genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

1.2 Vereinssitz

Der Sitz der IGM Schweiz ist in Aarau.

2. Zweckbestimmung

2.1

Die IGM Schweiz ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Sie ist ein Zusammenschluss von Männern, welche von Trennung / Scheidung betroffen oder grundsätzlich an dieser Problematik interessiert sind.

2.2

Zweck der IGM Schweiz ist die Unterstützung der Mitglieder, welche durch Trennungs- und Scheidungsprobleme betroffen sind. Sie leistet Hilfe in menschlicher, sozialer und juristischer Hinsicht.

2.3

Die IGM Schweiz verfolgt die Scheidungsproblematik in grundsätzlicher Hinsicht und weist dabei insbesondere auf die Anliegen und Interessen des Mannes hin.

2.4

Die IGM Schweiz macht die Öffentlichkeit auf die Sorgen des Mannes in Trennung und Scheidung aufmerksam.

2.5

Die IGM Schweiz vertritt die Anliegen des Mannes auf politischer Ebene gegenüber Justiz und Behörden; dies insbesondere bei der Schaffung neuer oder bei Überarbeitung bestehender Gesetze.

2.6

Die IGM Schweiz fördert die Neuorientierung des Mannes als Partner, als Vater und als Mitglied der Gesellschaft. Sie hilft Männern dabei, Chancen zu erkennen und wahrzunehmen, welche sich aus Veränderungen ergeben.

2.7

Die IGM Schweiz verfolgt weder kommerzielle Ziele noch erstrebt sie finanzielle Gewinne.

2.8

Die Ausführungen in den IGM Statuten gelten sinngemäss auch für unverheiratete Väter sowie für Männer, die in Konkubinaten leben oder gelebt haben.

3. Mitgliedschaft

3.1 Mitglied

Die Mitgliedschaft steht natürlichen Personen offen, welche die Ziele der IGM Schweiz unterstützen.

3.2 Gönner

Gönner sind natürliche und juristische Personen, welche die Ziele der IGM Schweiz ideell und finanziell unterstützen.

3.3 Beginn der Mitgliedschaft

Die Aufnahme in den Verein erfolgt bei Eingang des jährlichen Mitglieder-Jahresbeitrages. Jeder Beitretende zahlt unabhängig vom Eintrittsdatum den vollen Mitglieder-Jahresbeitrag. Die Mitgliedschaft erneuert sich automatisch um ein Jahr bei Eingang des Mitglieder-Jahresbeitrages.

3.4 Rechte der Mitglieder

Mitglieder haben folgende Rechte:

3.4.1
Teilnahmerecht an allen Veranstaltungen der IGM Schweiz.

3.4.2
Recht auf Zustellung aller Publikationen der IGM Schweiz.

3.4.3
Aktives und passives Wahlrecht sowie unbeschränktes Antrags- und Stimmrecht.

3.4.4
Aus Gründen der Interessenkollision ist bei praktizierenden Rechtsanwälten, Rechtsberatern und Notaren die Wahl in Vereinsämter sorgfältig zu prüfen.

3.4.5
Recht auf Beanspruchung der IGM Schweiz Hilfeleistungen gemäss den Bestimmungen der Beratungsordnung.

3.5 Rechte der Gönner

Gönner haben folgende Rechte:

3.5.1
Teilnahmerecht an allen Veranstaltungen der IGM Schweiz.

3.5.2
Recht auf Zustellung aller Publikationen der IGM Schweiz.

3.5.3
Gönner haben weder aktives noch passives Stimm- und Wahlrecht.

3.6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben folgende Pflichten:

3.6.1
Pflege und Förderung des guten Einvernehmens unter den Vereinsmitgliedern.

3.6.2
Aktive und passive Unterstützung der Vereinsziele der IGM Schweiz.

3.6.3
Entrichtung des Mitglieder-Jahresbeitrages.

3.7 Ende der Mitgliedschaft

3.7.1
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss, Nichtbezahlung des Mitglieder-Jahresbeitrages oder Tod und bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss, Nichtbezahlen des Mitglieder-Jahresbeitrages oder Verlust der Rechtspersönlichkeit.

3.7.2
Ein Austritt ist nur auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung hat schriftlich bis spätestens Ende November an das Sekretariat zu ergehen. Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. Bis zum Austritt aufgelaufene Mitgliederbeiträge bleiben geschuldet.

3.7.3
Verstösst ein Mitglied durch sein Handeln gegen die in der Zweckbestimmung des Vereins formulierten Grundsätze oder schadet es mit seinem Verhalten den allgemeinen Interessen der IGM Schweiz, kann der Vorstand den Ausschluss beschliessen.

3.7.4
Der Ausschluss tritt unverzüglich in Kraft. Er ist verbindlich und rechtlich nicht anfechtbar.

3.8 Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglieder der IGM Schweiz sind von der Pflicht befreit, einen Mitgliederbeitrag zu zahlen.
Die Generalversammlung verleiht die Ehrenmitgliedschaft.

4. Finanzielle Mittel und Haftung

4.1 Einnahmen

4.1.2
Mitgliederbeiträge und Spenden.

4.1.3
Erträge aus Vereinsvermögen.

4.1.4
Erträge aus Dienstleistungen.

4.2 Mitgliederbeiträge

Die Mitglieder-Jahresbeiträge werden durch die Generalversammlung festgelegt.

4.3 Geschäftsjahr

Das Vereinsgeschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4.4 Haftung des Vereins

Für Verbindlichkeiten, welche die IGM Schweiz verursacht hat, haftet sie maximal mit dem Vermögen der IGM Schweiz.

4.5 Haftung der Mitglieder

Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

4.6 Entschädigungen

Die Funktionäre des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Auslagen. Für besondere Leistungen von Funktionären werden angemessene Entschädigungen ausgerichtet.


5. Vereinsorgane

5.1 Generalversammlung

5.1.1
Das oberste Organ der IGM Schweiz ist die Generalversammlung.

5.1.2
Der Vorstand beruft die Generalversammlung bis spätestens Ende Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres ein.

5.1.3
Die nachfolgend aufgeführten Verhandlungsgegenstände sind fester Bestandteil jeder regulären Generalversammlung:

a Wahl der Stimmenzähler.

b Beschlussfassung über die vorgelegte Traktandenliste.

c Beschlussfassung über das Protokoll der letzten Generalversammlung.

d Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten.

e Kassabericht und Bilanz.

f Beschlussfassung über den Be-richt der Finanzprüfungskommission und Décharge-Erteilung.

g Präsentation des Budgets für das laufende Jahr.

h Festlegung der Mitglieder-Jahresbeiträge für das kommende Geschäftsjahr.

i Wahl des Vorstandes und der Finanzprüfungskommission.

5.1.4
Anträge zuhanden der Generalversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor der GV schriftlich dem Präsidenten einzureichen.

5.2 Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder eine solche schriftlich und unter Angabe der zu behandelnden Traktanden beim Präsidenten verlangen oder der Vorstand eine solche als notwendig erachtet. Der Vorstand legt Termin, Ort und Traktanden fest, welche an der aussererordentlichen Generalversammlung zu behandeln sind.

5.3 Vorstand

5.3.1
Der Vorstand ist das Ausführungsorgan der IGM Schweiz. Ihm steht in allen Angelegenheiten die Beschlussfassung zu, welche nicht durch Gesetz oder Statuten ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

5.3.2
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Ihm gehören mindestens drei Personen an. Der Präsident hat kein Stimmrecht im Vorstand, ausser ein Stichentscheid erfordert dies. Der Vorstand kann um weitere Mitglieder erweitert werden.

5.3.3
Die Amtsdauer des Präsidenten beträgt drei Jahre von GV zu GV. Auf Antrag des Vorstandes und unter Darlegung triftiger Gründe kann der Präsident an jeder Generalversammlung abgewählt werden. Seine Amtsdauer kann höchstens drei mal verlängert werden.

5.3.4
Der Vorstand ist verpflichtet, zur Lösung von Sonderaufgaben primär Mitglieder heranzuziehen. Diese sind für die Zeitdauer ihres Mandats direkt dem Vorstand unterstellt.

5.4 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung kann von einer Einzelperson oder Firma wahrgenommen werden. Der Auftragnehmer geht mit dem Vorstand der IGM Schweiz als juristische Person einen entsprechenden Vertrag ein, in dem Aufgaben und Entschädigungen festgelegt sind. Der Geschäftsführer hat Mitglied der IGM Schweiz zu sein und nimmt Einsitz in den Vorstand.

5.5 Finanzprüfungskommission

5.5.1
Die Finanzprüfungskommission prüft die vom Kassier vorgelegte Jahresrechnung des Vereins und erstattet Bericht.

5.5.2
Die Finanzprüfungskommission ist jederzeit zur Einsichtnahme in die Vereinsbuchhaltung und Belege berechtigt.

5.5.3
Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer beträgt drei Jahre von GV zu GV. Die Amtszeit beträgt höchstens 12 Jahre.

5.6 Publikationsorgan

Die IGM-Nachrichten sind das offizielle Publikationsorgan des Vereins.

6. Besondere Bestimmungen

6.1 Geschäftsordnung bei Wahlen und Abstimmungen

6.1.1
Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

6.1.2
Bei Wahlen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

6.1.3
Wahlen sind durchzuführen, wenn ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.

6.2 Reglemente

Die im Anhang zu den Statuten vom Vorstand publizierten Reglemente haben verbindlichen Charakter und umfassen Regelungen, Ordnungen, Pflichtenhefte und Abläufe.

7. Auflösung

Die Auflösung der IGM Schweiz kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten an einer Generalversammlung beschlossen werden. Das Vereinsvermögen ist in diesem Falle in eine Stiftung zugunsten von Männern, welche durch Scheidung in soziale Not gerieten, umzuwandeln. Der Vorstand ernennt eine Fondsleitung, welche über die Verwendung der Gelder bestimmt.

8. Inkrafttreten der Statuten

Die vorliegenden Statuten ersetzen alle bisherigen. Sie wurden an der Generalversammlung vom 7. Mai 2015 in dieser Form genehmigt. Sie treten mit dem Datum der Unterschriften in Kraft.

Aarau | 7. Mai 2015Der IGM Präsident | Thomas Jakaitis

Der IGM Vize-Präsident | Dominik Wirth

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